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   OLG Celle, 29.12.2000 - 9 U 169/00   

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https://dejure.org/2000,4534
OLG Celle, 29.12.2000 - 9 U 169/00 (https://dejure.org/2000,4534)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2000 - 9 U 169/00 (https://dejure.org/2000,4534)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Dezember 2000 - 9 U 169/00 (https://dejure.org/2000,4534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anwendung eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 133 BGB ; § 157 BGB
    Teilungsabkommen zur unmittelbaren Schadensabwicklung zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger ; Möglichkeit der Inanspruchnahme des Haftpflichtigen; Beweis für die Kausalität zwischen einer Handlung des Versicherten und einem eingetretenen Schaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilungsabkommen zur unmittelbaren Schadensabwicklung zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger ; Möglichkeit der Inanspruchnahme des Haftpflichtigen; Beweis für die Kausalität zwischen einer Handlung des Versicherten und einem eingetretenen Schaden

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; BGB § 157
    Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens bei objektiver Möglichkeit der Inanspruchnahme des Haftpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 157
    Teilungsabkommen: unmittelbare Schadensabwicklung zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 114
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 54/81

    Prüfung der Schadensverursachung durch den Haftpflichtversicherten bei Verzicht

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2000 - 9 U 169/00
    Ist in einem Teilungsabkommen - wie hier - festgelegt, dass für seine Anwendbarkeit 'objektiv die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Haftpflichtigen gegeben ist', so ist dies schon dann der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass - auch unbegründete - Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten aus Anlass des Schadensereignisses erhoben werden (BGH VersR 1983, 26 f.).

    Durch den in dem Teilungsabkommen enthaltenen Verzicht ist die Prüfung der Haftungsfrage grundsätzlich ausgeschlossen (BGH VersR 1983, 26 f.).

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2000 - 9 U 169/00
    Sie beziehen ihre wirtschaftliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass die der Zahlungspflicht und den damit korrespondierenden Anspruchsverzicht zu Grunde liegende Quote auf allgemeinen Erfahrungswerten beruht und über das Gesetz der großen Zahl für beide Abkommenspartner zum Ausgleich der Vor- und Nachteile führt (BGH NJW 1978, 2506; BGH MDR 1986, 295 f.).
  • BGH, 26.06.1985 - IVa ZR 264/83

    Berufung auf Erschöpfung der Versicherungssumme unter an einem Teilungsabkommen

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.2000 - 9 U 169/00
    Sie beziehen ihre wirtschaftliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass die der Zahlungspflicht und den damit korrespondierenden Anspruchsverzicht zu Grunde liegende Quote auf allgemeinen Erfahrungswerten beruht und über das Gesetz der großen Zahl für beide Abkommenspartner zum Ausgleich der Vor- und Nachteile führt (BGH NJW 1978, 2506; BGH MDR 1986, 295 f.).
  • OLG München, 29.02.2024 - 1 U 1471/23

    Behandlungsfehler, Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz,

    Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Wagnis bestehen, so dass dieses seiner Art nach in den versicherten Gefahrenbereich fällt (BGH, Urt. v. 12.06.2007 - VI ZR 110/06, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 21.08.2017 - 12 U 1102/16, juris Rz. 17; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 29.12.2000 - 9 U 169/00 = NVersZ 2001, 234, 235).
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